Allgemeine Einkaufsbedingungen
KFG Vorrichtungstechnologie GmbH
1. Vertragsbedingungen
Für KFG GmbH (nachfolgend KFG) Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Formulierungen. Anderslautende Bedingungen des Lieferanten verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen, die Leistung anzunehmen oder zu bezahlen.
2. Bestellung und Bestelländerungen
Bestellungen sind nur gültig, wenn sie von KFG schriftlich erteilt oder bestätigt werden. KFG ist berechtigt, bei nicht oder noch nicht voll erfüllter Bestellungen Änderungen vorzunehmen, die dem Lieferanten mitgeteilt wurden und zumutbar sind.
Weicht der Lieferant in seinem Angebot oder seiner Auftragsbestätigung von der KFG Anfrage oder Bestellung ab, so hat er KFG ausdrücklich schriftlich hierauf hinzuweisen.
Eine Unterlassung hingegen berechtigt KFG zum Rücktritt vom Vertrag. Erfolgt die Bestellung per Rahmenvereinbarung mit einzelnen lieferabrufen, können Liederabrufe auch elektronisch übermittelt werden, Die Abrufe bedürfen in diesem Fall keiner Unterschrift bzw. digitalen Signatur. Der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich zu widersprechen, wenn er den Lieferabruf nicht oder nur teilweise erfüllen kann.
3. Eigentumsvorbehalt des Lieferanten
KFG erkennt einen in Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Lieferanten enthaltenen branchenüblichen einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt für solche Lieferungen an, welche für den jeweiligen Lieferanten warenkreditversichert sind.
4. Preise und Zahlung
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Die Preise werden zuzüglich Mehrwertsteuer in der durch das Gesetz festgesetzten Höhe in Rechnung gestellt.
Sollte der Lieferant jedoch seine Preise allgemein ermäßigen, so sind die vereinbarten Preise entsprechend zu ermäßigen.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Versendungs- und Verpackungskosten im Preis eingeschlossen.
Die Zahlungsfrist beginnt, wenn KFG die Leistung und die Rechnung erhalten hat.
5. Lieferung
Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich. Der Lieferant gerät bei Überschreitung der vereinbarten Liefertermine auch ohne Mahnung durch KFG in Verzug, es sei denn, die Lieferung unterbleibt aufgrund eines Umstandes, den der Lieferant nicht zu vertreten hat.
Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, ist KFG nach Setzen einer angemessenen Nachfrist auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Überschreitung auf nicht vom Lieferanten zu vertretenden Gründen beruht.
Unberührt bleibt das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften weitergehende Ansprüche geltend zu machen.
Nicht verhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb der KFG Zulieferanten, befreien KFG für die Dauer der Behinderung von der Abnahme- und Zahlungsverpflichtung.
Jede Sendung ist KFG und dem von KFG bestimmten Empfänger spätestens am Versandtag anzuzeigen.
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Auf dem Lieferschein und der Rechnung sind die KFG Lieferantennummer, KFG Bestellnummer und die KFG Teilenummer aufzuführen.
Die Rechnungen sind KFG oder dem von KFG bestimmten Empfänger zu erteilen.
Erfolgt die Rechnungsstellung an die von KFG bestimmte Empfänger, dann ist KFG eine Rechnungskopie zu übersenden.
6. Gewährleistung
Der Lieferant leistet Gewähr, dass seine Lieferung und/oder Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat, den neuesten anerkannten Regeln der Technik sowie den anzuwendenden Spezifikationen und Normen entspricht.
Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass Gesetz über technische Arbeitsmittel, die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, sowie im übrigen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln, die gelten, beachtet werden.
Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen im Herstellungs- und im Lieferland sind vom Lieferanten einzuhalten. Wird diese Regelung nicht beachtet, gilt die Lieferung oder Leistung als nicht ordnungsmäßig erbracht.
Der Lieferant leistet Gewähr von mindestens 48 Monaten bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften, die KFG ungekürzt zustehen.
Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mangelrüge. Mit der Zahlung erkennt KFG nicht an, dass die Lieferung frei von Mängeln ist.
Außer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist KFG auch dann berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten nach Rücksprache selbst zu beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten anderweitig Ersatz zu beschaffen, wenn dies zur Vermeidung oder Minderung von Schäden in dringenden Fällen erforderlich ist.
Durch die Genehmigung von Zeichnungen und Berechnungen des Lieferanten wird seine Gewährleistungsverpflichtung nicht berührt.
Wird KFG nach in- oder ausländischem Recht aus der Produkthaftpflicht in Anspruch genommen und steht die Inanspruchnahme in ursächlichem Zusammenhang mit einer fehlerhaften Lieferung des Lieferanten, hat der Lieferant den KFG entstandenen Schaden zu ersetzen.
7. Gewerbliche Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm gelieferte Ware keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt. Er hat für alle Schäden aufzukommen, die KFG oder KFG Abnehmern wegen der Verletzung solcher Rechte entstehen.
8. Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, die KFG Bestellungen und alle damit zusammenhängenden Informationen streng vertraulich zu behandeln und seine Zulieferanten entsprechend zu verpflichten.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung ist der von KFG angegebene Bestimmungsort, für alleübrigen Verpflichtungen (u.a. Zahlungsverpflichtung) der beiden Parteien ist es Neuzeug.
Gerichtsstand ist Steyr. KFG kann jedoch auch am Sitz des Lieferanten klagen.
Das Vertragsverhältnis untersteht österreichischemRecht.
10. Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung 3351/83, Ursprungszeugnis
Der Lieferant erklärt, dass die von ihm gelieferten Warenin der EG hergestellt worden sind und den Regeln über die Bestimmungendes Begriffs „Urspruchserzeugnisse“ entsprechen, die im Warenverkehr zu Präferenzbedingungen gelten.
Der Lieferant ist verpflichtet, formgültige Lieferantordnung Nr. 3351/83 jeder Lieferung beizufügen, falls vorgeschrieben, auch ein Ursprungszeugnis.
Der Lieferant ist verpflichtet, Waren, die nicht „Ursprungserzeugnisse“ sind, in den Lieferscheinen durch den deutlichen Vermerk „kein Ursprungserzeugnis“ zu kennzeichnen.
11. Datenschutzhinweis
Daten der KFG Lieferanten werden von KFG EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen abwicklung der vertraglichen Beziehung erforderlich ist.
12. REACH
KFG ist nachgeschalteter Anwender von Chemikalien gemäß der EU Richtlinie 1907/2006 (REACH).
Wenn und soweit der Lieferant Stoffe an KFG liefert, die in den Anwendungsbereich von REACH fallen, ist er verpflichtet, die an KFG gelieferten Stoffe nach den Vorschriften von REACH zu registrieren; KFG ist im Gegenzug verpflichtet, die notwendigen Informationen zu geben.
13. RoHS – Stoffverbote
In Zusammenarbeit mit unseren Herstellern setzt KFG die Anforderungen der ROHS-Richtlinie um.
Sämtliche von KFG importierten und erstmals in Verkehr gebrachten Produkte müssen ROHS-konform sein.
14. Konfliktmineralien
Der Dodd-Frank Act ist eine Verordnung, die Unternehmen verpflichtet, auf Rohstoffe aus Konfliktregionen zu verzichten.
Als Konfliktmineral im Sinne des Gesetzes gelten Zinnstein, Coltan, Wolframit sowie Gold, aus denen die folgenden vier Metalle – bekannt als 3GT – hergestellt werden: Gold, Zinn, Tantal und Wolfram.
Lieferungen an KFG dürfen keine Konfliktmineralien enthalten.